Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt
EINLEITUNG
Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat, angezeigt werden. Der Standesbeamte nimmt die Eintragung in das Sterbebuch vor und stellt die Sterbeurkunde aus.
ZUSTAENDIG
das Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Sterbefall eintrat
VORAUSSETZUNG
Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge:
- das Familienhaupt
- derjenige, in dessen Wohnung der Sterbefall eingetreten ist
- jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis hat
Bei Sterbefällen in Kliniken und anderen Anstalten gelten Sonderregelungen (siehe unter Verfahrensablauf).
ABLAUF
Der Sterbefall muss beim Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk er eingetreten ist, grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt erledigen.
Eine Vielzahl an Bestattungsunternehmen finden Sie im Bundesverband deutscher Bestatter. Da nicht alle Bestattungsunternehmen Mitglied im Bundesverband sind, finden Sie weitere Unternehmen in Ihrem örtlichen Telefonbuch.
Ist der Sterbefall in einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Gefängnis) eingetreten, ist allein die Anstaltsleitung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet. Bei privaten Einrichtungen kann die Anstaltsleitung die Anzeige vornehmen, sofern ihr dies allgemein gestattet wurde.
Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, wird der Sterbefall dem Standesamt von der Staatsanwaltschaft angezeigt.
UNTERLAGEN
- Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen
- Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Sterbefall anzeigt
- Todesbescheinigung des Arztes
Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag -
bei ledigen Verstorbenen: zusätzlich
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern, ersatzweise Geburts- oder Abstammungsurkunde
-
bei verheirateten Verstorbenen: zusätzlich
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, ersatzweise Heiratsurkunde
-
bei geschiedenen Verstorbenen: zusätzlich
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
-
bei verwitweten Verstorbenen: zusätzlich
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
Diese Urkunden brauchen nicht vorgelegt zu werden, soweit die Personenstandsbücher, aus denen sie auszustellen wären, bei dem Standesamt geführt werden, bei dem der Sterbefall angezeigt wird. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen).
FRIST
Der Sterbefall muss dem Standesamt spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.
KOSTEN
Für die Anzeige des Sterbefalls und seine Beurkundung im Sterbebuch fallen keine Gebühren an.
Die im Zusammenhang mit der Anzeige des Sterbefalls erteilten Sterbeurkunden für Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt sind gebührenfrei. Für die Bestattung stellt der Standesbeamte dem Anzeigenden gebührenfrei eine Sterbebescheinigung oder eine mit dem Vermerk "Gilt nur für die Bestattung" versehene Sterbeurkunde aus.
Weitere Urkunden sowie die für die Verwendung im Ausland vorgesehenen mehrsprachigen Urkunden (z.B. bei Überführung der Leiche in das Ausland (LL)) sind gebührenpflichtig: 7 Euro für die erste und 3,50 Euro für jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde.
RECHTSGRUNDLAGE
- § 32 Personenstandsgesetz (PStG) (Frist für Anzeige des Sterbefalls)
- § 33 Personenstandsgesetz (PStG) (zur Anzeige des Sterbefalls Verpflichtete)
- § 34 Personenstandsgesetz (PStG (Sterbefälle in Krankenanstalten)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeigepflicht für den Leiter der Anstalt)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeigepflicht in privaten Anstalten)
- § 37 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Sterbebuch)